nach § 32 Druckbehälterverordnung und TRB 502 ist, wer:

durch Ausbildung, Wissen und durch seine praktischen Erfahrungswerte garantieren kann, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
so weit erforderlich die geeigneten Prüfeinrichtungen besitzt
durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweisen kann und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und/oder die Sachkunde nachzuweisen.
Sachkundiger nach TRF ist, wer:

durch seine Ausbildung, sein Wissen und durch seine praktischen Erfahrungswerte garantieren kann, dass er die TRF inhaltlich beherrscht
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
so weit erforderlich die geeigneten Prüfeinrichtungen besitzt
durch das Flüssiggas-Versorgungsunternehmen, für das er tätig ist, dazu ernannt wurde.