1. Neuanschaffung

a) Wenn Sie sich eine flüssiggasbetriebene Heizung einbauen lassen wollen, holen Sie die Angebote verschiedener Firmen über Preis für Tank, Wartung, Miete und Installationskosten ein.

b) Lassen Sie sich bei Vertragsabschluß maximal nur auf eine zweijährige Laufzeit ein! Verlängern können Sie immer noch.

c) Geben Sie keine Einzugsermächtigung für Ihr Konto. Dann haben Sie mehr Spielraum, falls Sie mit den Preisen unzufrieden sind.

d) Falls Sie langfristig mit Flüssiggas heizen wollen, empfiehlt sich der Kauf eines Behälters. Dann können Sie auf dem freien Markt einkaufen. Achtung: Keinen Gasabnahmevertrag für den Tank abschließen!

2. Kündigung

Verträge mit einer – in den allgemeinen Geschäftsbedingungen — vereinbarten Laufzeit über zwei Jahre sind unwirksam und damit kündbar. Sie können sich gegenüber Ihrem Lieferanten auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.90, Aktenzeichen 12 0 92/89 berufen. Ausnahme: Die Vertragslänge kam auf Ihren ausdrücklichen Wunsch zustande, ist also nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kommt es wegen der Kündigung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie nachweisen, dass die Dauer des Vertrages vom Lieferanten, also nicht von Ihnen selbst festgelegt wurde. Falls bei Ihnen die Vertragslänge per Schreibmaschine eingetragen wurde, gilt das noch nicht als individuell ausgehandelt. Hilfreich sind Zeugen der Verkaufsverhandlung oder Nachbarn mit ähnlichen Verträgen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale, ob Sie Ihren Vertrag dort zur Überprüfung vorlegen können.

3. Preise

Kaufen Sie Ihr Gas im Sommer ein. Dann sind die Preise meist günstiger.