Sachkundiger (SK)

nach § 32 Druckbehälterverordnung und TRB 502 ist, wer:

durch Ausbildung, Wissen und durch seine praktischen Erfahrungswerte garantieren kann, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unter [hier lesen]