Gegen Drucküberschreitung: Flüssiggasbehälter müssen mit einem bauteilgeprüften und von einem Sachverständigen eingestellten 1"-Sicherheitsventil versehen werden; die Öffnungen sind z.B. mit einer Schutzkappe gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.
Gegen Überfüllung: Flüssiggasbehälter sind mit einer manuell zu betätigenden Höchststandpeileinrichtung und einer selbsttätig wirkenden, bauteilgeprüften Überfüllsicherung gemäß des VdTÜV-Merkblattes 100 Teil 1 auszurüsten.
Zulässige Füllgrenze:
- 85 Vol-% für oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien oder in Räumen
- mit einer Überdeckung von 0,5 m 85 Vol-% für erdgedeckte Flüssiggasbehälter.
Damit betriebsbedingt nur geringe Mengen an Flüssiggas austreten können, darf der Öffnungsdurchmesser des Peilventiles maximal 1,5 mm betragen.