nach § 32 Druckbehälterverordnung und TRB 502 ist, wer:
- durch Ausbildung, Wissen und durch seine praktischen Erfahrungswerte garantieren kann, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
- hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
- so weit erforderlich die geeigneten Prüfeinrichtungen besitzt
- durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweisen kann und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und/oder die Sachkunde nachzuweisen.
Sachkundiger nach TRF ist, wer:
- durch seine Ausbildung, sein Wissen und durch seine praktischen Erfahrungswerte garantieren kann, dass er die TRF inhaltlich beherrscht
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
- hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
- so weit erforderlich die geeigneten Prüfeinrichtungen besitzt
- durch das Flüssiggas-Versorgungsunternehmen, für das er tätig ist, dazu ernannt wurde.