(Löst die Bezeichnung Schutzbereich ab) es sind um die möglichen Gasaustrittsstellen (betriebsbedingte Austrittsstellen) bei Flüssiggasbehältern ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und werden in diesen Zündquellen vermieden, dann ist die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, erfüllt. Explosionsgefährdete Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur Verhinderung, dass betriebsbedingte Gasaustritte (z.B. während des Befüllvorganges) sich wegen mangelhafter Vermischung mit Luft entzünden können, darf die Umlüftung von im Freien aufgestellten Flüssiggasbehältern im Umkreis < 3 m, gemessen vom Bereich der Armaturenanordunug an, nicht mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände u.ä. eingeschränkt sein. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Die explosionsgefährdeten Bereiche, innerhalb derer sich keine Zündquellen befinden dürfen, werden mit Bereich A und Bereich B bezeichnet. Im Schutzbereich dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützten Kelleröffnungen, Luft- und Lichtschächte, Bodenabläufe, Kanaleinläufe sowie keine Zündquellen befinden. Es ist nicht erlaubt, brennbare oder explosionsfähige Stoffe darin zu lagern. Dies gilt auch für Großbehälter. Ein Feuerlöscher von 6 kg der Brandklasse A,B,C ist an geeigneter Stelle anzubringen. Bei Privathäusern muss der Behälter, ist das Grundstück nicht eingezäunt, umfriedet werden.
Schutzbereiche für Großbehälter | ||||||
Oberirdisch | Erdgedeckt | |||||
Rauminhalt in m3 je Druck- behälter | über 15 bis 100 | über 100 bis 500 | Rauminhalt in m3 | bis 10 | über 10 bis 100 | über 100 bis 500 |
Schutzbereiche in m | 10,0 | 15,0 | Schutzbereiche in m | 3,0 | 5,0 | 10,0 |
Tanks größer 3 t werden nur unter- irdisch genehmigt | ||||||
Novellierung der TRB 610 1994 |