Um zu verhindern, dass sich wegen mangelhafter Vermischung mit Luft betriebsbedingte Gasaustritte (z.B. während des Befüllvorganges) entzünden können, darf die Umlüftung im Freien, oberirdisch, halboberirdisch oder erdgedeckt aufgestellter Flüssiggasbehälter im Umkreis < 3 Meter, gemessen vom Bereich der Armaturenanordnung, an nicht mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände u.ä. eingeschränkt sein. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Lüftungsöffnungen in den Mauern).
Um zu verhindern, dass sich beim Wechsel von Flüssiggasflaschen betriebsbedingte Gasaustritte entzünden können, sind auch hier explosionsgefährdete Bereiche festgelegt. Innerhalb dieser Bereiche, die mit den Begriffen Bereich A und Bereich B bezeichnet werden, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein. Elektrische Einrichtungen müssen nach der aktuellen Explosionsschutz-Richtlinie (EX-RL) ausgeführt sein.
Schutzbereiche für Flüssiggasflaschen | |||
Bereich | Flüssiggasflaschen mit 33 kg Füllgewicht und Entnahme aus der Gasphase | ||
Einzelflasche | Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen | Mehrflaschen- anlage mit 2 bis 8 Flaschen | |
Bereich A | R = 1m | R = 1m | R = 1m |
Bereich B | r = 1m | r = 1m | r = 2m |