nach § 31 Druckbehälterverordnung für die nach dem zweiten und fünften Abschnitt der DruckbehV vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen ist:
der Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes der Sachverständige eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch werksangehörige nach Art der Druckbehälter und der Integration von Druckbehältern in Prozessanlagen angezeigt ist, soweit er von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt ist, ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.