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Kundenservice -
Verbraucherinfos
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Montag, den 28. Dezember 2009 um 02:12 Uhr |
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 Das deutsche Recht lässt zum Schutz der Verbraucher Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Vertragsdauer nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Mehr als zweijährige Verträge sind nur auf Wunsch des Kunden zulässig. Es gibt eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen dazu. Immer noch versuchen Flüssiggasunternehmen uninformierte Kunden fünf- oder zehnjährige Verträge unterschreiben zu lassen. Der Bund der Energieverbraucher hat in einem Spitzengespräch bereits 1989 die Unternehmen des Dachverbands der Flüssiggaswirtschaft aufgefordert, Verträge über zwei Jahre nicht mehr abzuschließen. Leider ohne Erfolg. Der Tank Bei Abschluss der langfristigen Verträge wird oft eine Gebühr für die mehrjährige Nutzung eines Tanks vereinbart, die der Kunde zu zahlen hat. Wird der Vertrag nun vom Kunden vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, dann verfällt dieses Geld. Der Tank wird vom bisherigen Lieferanten zurückgenommen. Die Kosten für die Abholung muss zwar der Kunde entrichten, sofern dieser Preis
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Verträge ohne Ende?
Die meisten der 300.000 deutschen Flüssiggaskunden haben mehrjährige Bezugsverträge mit einer Firma abgeschlossen. Den Kauf von viel günstigerem Flüssiggas bei einem freien Händler verbieten diese Verträge. Die meisten Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Laufzeit sind rechtswidrig. Ob und wie man aus diesen Verträgen aussteigen kann, davon berichten wir nachfolgend.
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 und die Vertragslaufzeit nicht im einzelnen ausgehandelt worden ist (vgl. Kasten). Die Verträge können dann jederzeit vom Kunden mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Selbst wenn im Vertrag vermerkt wurde, dass die Laufzeit mit dem Kunden individuell ausgehandelt wurde, trifft dies in der Regel nicht zu, wie eine Unzahl von Verträgen belegt. Vielmehr wird durch handschriftliche Eintragungen der Vertragslaufzeit ein individuelles Verhandeln nur vorgetäuscht. Hilfe Der Bund der Energieverbraucher hilft betroffenen Verbrauchern bei der Prüfung ihrer Flüssiggasverträge. Auch die Kündigung der Verträge wird vom Verein unterstützt und von Juristen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, begleitet.
Rechtsanwalt Gerd Rentzmann hat schon zahlreiche Prozesse gegen Flüssiggasunternehmen erfolgreich durchgefochten.
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angemessen ist. Als Richtschnur kann ein Betrag von höchstens 500 Euro gelten. Der Kunde muss sich dann einen neuen Tank besorgen. Das kann sich schon schnell lohnen, weil freie Flüssiggashändler den kostbaren Stoff deutlich günstiger anbieten. Händler, die marktgerecht anbieten, brauchen die Kunden nicht mit Verträgen zu binden. Der Ausstieg aus einem längerfristigen Vertrag und der Kauf eines eigenen Tanks macht sich bereits nach zwei Jahren bezahlt und spart alle weiteren zwei Jahre die Kosten eines neuen Tanks. Geschenktes Geld. Der Vertrag Die Laufzeit von Flüssiggaslieferverträgen ist in aller Regel unwirksam, wenn sie über zwei Jahre hinausgeht
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Tipps zum Thema Flüssiggas
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1.) Neuanschaffung a) Wenn Sie sich eine flüssiggasbetriebene Heizung einbauen lassen wollen, holen Sie die Angebote verschiedener Firmen über Preis für Tank, Wartung, Miete und Installationskosten ein. b) Lassen Sie sich bei Vertragsabschluß maximal nur auf eine zweijährige Laufzeit ein! Verlängern können Sie immer noch. c) Geben Sie keine Einzugsermächtigung für Ihr Konto. Dann haben Sie mehr Spielraum, falls Sie mit den Preisen unzufrieden sind. d) Falls Sie langfristig mit Flüssiggas heizen wollen, empfiehlt sich der Kauf eines Behälters. Dann können Sie auf dem freien Markt einkaufen. Achtung: Keinen Gasabnahmevertrag für den Tank abschließen! 2.) Kündigung Verträge mit einer - in den allgemeinen Geschäftsbedingungen — vereinbarten Laufzeit über zwei Jahre sind unwirksam und damit kündbar. Sie
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können sich gegenüber Ihrem Lieferanten auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.90, Aktenzeichen 12 0 92/89 berufen. Ausnahme: Die Vertragslänge kam auf Ihren ausdrücklichen Wunsch zustande, ist also nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kommt es wegen der Kündigung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie nachweisen, dass die Dauer des Vertrages vom Lieferanten, also nicht von Ihnen selbst festgelegt wurde. Falls bei Ihnen die Vertragslänge per Schreibmaschine eingetragen wurde, gilt das noch nicht als individuell ausgehandelt. Hilfreich sind Zeugen der Verkaufsverhandlung oder Nachbarn mit ähnlichen Verträgen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale, ob Sie Ihren Vertrag dort zur Überprüfung vorlegen können. 3.) Preise a.) Kaufen Sie Ihr Gas im Sommer ein. Dann sind die Preise um etwa ein Drittel günstiger.
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