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Der Weg ins Unternehmertum begann als Selbsthilfegruppe. Irgendwann waren es Gerd Eickhoff und Bernhard Harks leid, überhöhte Preise für Flüssiggas zu zahlen - und bei der Suche nach günstigeren Angeboten auf eine Mauer des Schweigens zu stoßen. Deshalb nahmen die beiden Landwirte aus den nordrhein-westfalischen Orten Hünxe und Lembeck Anfang der 90er-Jahre das Geschäft mit dem flüssigen Brennstoff, das als eines der profitabelsten der gesamten Energiebranche gilt, selbst in die Hand. Dank ihrer Preise, oft nur halb so hoch wie bei der Konkurrenz, gewannen Eickhoffs Agrarhandelsgesellschaft BHG und Harks' Raiffeisen Hohe Mark eG immer neue Kunden (FOCUS 43/98). Das bei der Erdölgewinnung anfallende Flüssiggas ist vor allem in ländlichen Gebieten ohne flächendeckendes Leitungsnetz verbreitet. Insgesamt heizen und kochen in Deutschland rund 420000 private Haushalte und landwirtschaftliche Betriebe mit dem Gas aus dem Gartentank. Die einstigen Newcomer liefern sich inzwischen bundesweit einen heißen Kampf mit Platzhirschen wie Primagas,
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Westfalen AG oder der bayerischen Tyczka, die sich im Deutschen Verband Flüssiggas zusammengeschlossen haben. Der Streit beschäftigt nun Bundesgerichtshof (BGH) und Bundeskartellamt. Der Quakenbrücker Rechtsanwalt Gerd Rentzmann hat im Auftrag von 15 freien Lieferanten beantragt, ein Kartellverfahren gegen den Flüssiggasverband und seine Mitglieder einzuleiten. Rentzmanns Vorwurf: Marktabschottung und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das Kartellamt prüft derzeit. Den BGH wiederum beschäftigt in Eickhoffs und in Harks' Fall eine knifflige Frage: Was muss ein Gasanbieter vor der Lieferung tun, um sicherzustellen, dass der Kunde vertragsfrei - also nicht an einen anderen Lieferanten gebunden - ist? Bisher lassen sich die freien Anbieter die Vertragsfreiheit ihrer Neukunden auf zwei Formularen per Unterschrift bestätigen, erst dann dürfen sie liefern. Hintergrund: In der Branche ist es üblich, Kunden mit preiswerten Gastanks in langfristige und teure Lieferverträge zu locken. Ist ein Kunde vertraglich gebunden, kann er sich nicht einfach den
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Tank von einem günstigeren Konkurrenten füllen lassen. Sollten die BGH-Richter, die Harks' Fall an diesem Montag und Eickhoffs am 29. September verhandeln, die doppelte Unterschriftenregelung als unzureichend ablehnen, sehen die Newcomer schwarz für ihr Geschäft. Freiheit fürs Sonderangebot: Verbraucherschützer kritisieren die Vertragspraxis in der Branche seit Jahren. „Ein Autofahrer bindet sich auch nicht exklusiv an Aral oder Shell", unterstreicht Matthias Wins von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. „Die Auswahl zwischen Sonderangebot und Wucherpreis hat nur, wer vertragsfrei ist." Die BGH-Fälle sind im Übrigen die Höhepunkte einer Klagewelle, mit der die großen Anbieter die freien Lieferanten überzogen haben. Was dahinter stecken könnte, vermutete das Landgericht Augsburg bereits 2001: „Vom Gericht wird nicht übersehen, dass es im Kern nicht um die Rechtsverhältnisse der beiden Streitparteien geht, sondern darum, unliebsamen Wettbewerb zurückzudrängen."
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