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Montag, den 28. Dezember 2009 um 02:12 Uhr |
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 Das deutsche Recht lässt zum Schutz der Verbraucher Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Vertragsdauer nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Mehr als zweijährige Verträge sind nur auf Wunsch des Kunden zulässig. Es gibt eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen dazu. Immer noch versuchen Flüssiggasunternehmen uninformierte Kunden fünf- oder zehnjährige Verträge unterschreiben zu lassen. Der Bund der Energieverbraucher hat in einem Spitzengespräch bereits 1989 die Unternehmen des Dachverbands der Flüssiggaswirtschaft aufgefordert, Verträge über zwei Jahre nicht mehr abzuschließen. Leider ohne Erfolg. Der Tank Bei Abschluss der langfristigen Verträge wird oft eine Gebühr für die mehrjährige Nutzung eines Tanks vereinbart, die der Kunde zu zahlen hat. Wird der Vertrag nun vom Kunden vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, dann verfällt dieses Geld. Der Tank wird vom bisherigen Lieferanten zurückgenommen. Die Kosten für die Abholung muss zwar der Kunde entrichten, sofern dieser Preis
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Verträge ohne Ende?
Die meisten der 300.000 deutschen Flüssiggaskunden haben mehrjährige Bezugsverträge mit einer Firma abgeschlossen. Den Kauf von viel günstigerem Flüssiggas bei einem freien Händler verbieten diese Verträge. Die meisten Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Laufzeit sind rechtswidrig. Ob und wie man aus diesen Verträgen aussteigen kann, davon berichten wir nachfolgend.
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 und die Vertragslaufzeit nicht im einzelnen ausgehandelt worden ist (vgl. Kasten). Die Verträge können dann jederzeit vom Kunden mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Selbst wenn im Vertrag vermerkt wurde, dass die Laufzeit mit dem Kunden individuell ausgehandelt wurde, trifft dies in der Regel nicht zu, wie eine Unzahl von Verträgen belegt. Vielmehr wird durch handschriftliche Eintragungen der Vertragslaufzeit ein individuelles Verhandeln nur vorgetäuscht. Hilfe Der Bund der Energieverbraucher hilft betroffenen Verbrauchern bei der Prüfung ihrer Flüssiggasverträge. Auch die Kündigung der Verträge wird vom Verein unterstützt und von Juristen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, begleitet.
Rechtsanwalt Gerd Rentzmann hat schon zahlreiche Prozesse gegen Flüssiggasunternehmen erfolgreich durchgefochten.
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angemessen ist. Als Richtschnur kann ein Betrag von höchstens 500 Euro gelten. Der Kunde muss sich dann einen neuen Tank besorgen. Das kann sich schon schnell lohnen, weil freie Flüssiggashändler den kostbaren Stoff deutlich günstiger anbieten. Händler, die marktgerecht anbieten, brauchen die Kunden nicht mit Verträgen zu binden. Der Ausstieg aus einem längerfristigen Vertrag und der Kauf eines eigenen Tanks macht sich bereits nach zwei Jahren bezahlt und spart alle weiteren zwei Jahre die Kosten eines neuen Tanks. Geschenktes Geld. Der Vertrag Die Laufzeit von Flüssiggaslieferverträgen ist in aller Regel unwirksam, wenn sie über zwei Jahre hinausgeht
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Tipps zum Thema Flüssiggas
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1.) Neuanschaffung a) Wenn Sie sich eine flüssiggasbetriebene Heizung einbauen lassen wollen, holen Sie die Angebote verschiedener Firmen über Preis für Tank, Wartung, Miete und Installationskosten ein. b) Lassen Sie sich bei Vertragsabschluß maximal nur auf eine zweijährige Laufzeit ein! Verlängern können Sie immer noch. c) Geben Sie keine Einzugsermächtigung für Ihr Konto. Dann haben Sie mehr Spielraum, falls Sie mit den Preisen unzufrieden sind. d) Falls Sie langfristig mit Flüssiggas heizen wollen, empfiehlt sich der Kauf eines Behälters. Dann können Sie auf dem freien Markt einkaufen. Achtung: Keinen Gasabnahmevertrag für den Tank abschließen! 2.) Kündigung Verträge mit einer - in den allgemeinen Geschäftsbedingungen — vereinbarten Laufzeit über zwei Jahre sind unwirksam und damit kündbar. Sie
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können sich gegenüber Ihrem Lieferanten auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.90, Aktenzeichen 12 0 92/89 berufen. Ausnahme: Die Vertragslänge kam auf Ihren ausdrücklichen Wunsch zustande, ist also nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kommt es wegen der Kündigung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie nachweisen, dass die Dauer des Vertrages vom Lieferanten, also nicht von Ihnen selbst festgelegt wurde. Falls bei Ihnen die Vertragslänge per Schreibmaschine eingetragen wurde, gilt das noch nicht als individuell ausgehandelt. Hilfreich sind Zeugen der Verkaufsverhandlung oder Nachbarn mit ähnlichen Verträgen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale, ob Sie Ihren Vertrag dort zur Überprüfung vorlegen können. 3.) Preise a.) Kaufen Sie Ihr Gas im Sommer ein. Dann sind die Preise um etwa ein Drittel günstiger.
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Montag, den 28. Dezember 2009 um 02:10 Uhr |
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Flüssiggas: Hunderttausende rechtswidrige Verträge kommen Verbraucher teuer zu stehen Bund der Energieverbraucher e.V. bietet Unterstützung Wer aus längerfristigen Bezugsverträgen vorzeitig aussteigen will, dem bietet der Bund der Energieverbraucher e.V. Hilfe und Beratung an. Denn Flüssiggas kann man sehr viel günstiger auf dem freien Markt einkaufen. Die meisten der etwa 430.000 deutschen Tankgaskunden haben mehrjährige Bezugsverträge abgeschlossen. Ein überwiegender Teil der über zweijährigen Lieferverträge dürfte dabei rechtswidrig sein. Im September hatte der Bund der Energieverbraucher auf die günstigen Bezugsmöglichkeiten von Flüssiggas auf dem freien Markt hingewiesen. Mit rechtlichen Details und Hilfestellung für Verbraucher beschäftigt sich die folgende Pressemitteilung. Das deutsche Recht lässt zum Schutz der Verbraucher Lieferverträge mit mehr als zweijähriger Vertragsdauer nur auf Wunsch des Kunden zu. Dazu gibt es eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen. Unzulässig lange Verträge können vom Kunden mit einer jederzeitigen dreimonatlichen Frist gekündigt werden. Selbst wenn im Vertrag vermerkt wurde, dass die Laufzeit mit dem Kunden individuell ausgehandelt wurde, trifft dies in der Regel nicht zu, wie eine Unzahl von Fällen belegt. Durch handschriftliche Eintragungen der Vertragslaufzeit wird ein individuelles Verhandeln oft nur vorgetäuscht. Immer noch versuchen viele Flüssiggasunternehmen uninformierte Kunden fünf- oder zehnjährige Verträge unterschreiben zu lassen. Bei Abschluss der langfristigen Verträge wird oft eine Gebühr für die langfristige Nutzung eines Tanks vereinbart, die der Kunde zu zahlen hat. Wird der Vertrag nun vom Kunden vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, dann gibt es die Tanknutzungsgebühr zeitanteilig zurück. Der Tank wird vom bisherigen Lieferanten zurückgenommen. Die Kosten für die Abholung muss zwar der Kunde entrichten, sofern dieser Preis angemessen ist. Als Richtschnur kann ein Betrag von höchstens 500 Euro gelten. Der Kunde muss sich dann einen neuen Tank besorgen. Das kann sich schnell lohnen, weil freie Flüssiggashändler den kostbaren Stoff deutlich günstiger anbieten. Händler, die marktgerecht anbieten, brauchen die Kunden nicht mit Verträgen zu knebeln. Der Ausstieg aus einem längerfristigen Vertrag und der Kauf eines eigenen Tanks macht sich meist nach etwa zwei Jahren bezahlt und spart alle weiteren zwei Jahre die Kosten eines neuen Tanks: Geschenktes Geld! Tipp: Wer aus einem längerfristigen Liefervertrag aussteigen will, dem hilft der Bund der Energieverbraucher. Einfach den Liefervertrag in Kopie an den Bund der Energieverbraucher übersenden. Bund der Energieverbraucher e.V., Grabenstr. 17, 53619 Rheinbreitbach. Ausführlicheres dazu steht in der Energiedepesche Nr. 4/1998, S. 17. Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Dr.Aribert Peters,Tel. 02224 9227 0.
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Montag, den 28. Dezember 2009 um 02:07 Uhr |
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Der Weg ins Unternehmertum begann als Selbsthilfegruppe. Irgendwann waren es Gerd Eickhoff und Bernhard Harks leid, überhöhte Preise für Flüssiggas zu zahlen - und bei der Suche nach günstigeren Angeboten auf eine Mauer des Schweigens zu stoßen. Deshalb nahmen die beiden Landwirte aus den nordrhein-westfalischen Orten Hünxe und Lembeck Anfang der 90er-Jahre das Geschäft mit dem flüssigen Brennstoff, das als eines der profitabelsten der gesamten Energiebranche gilt, selbst in die Hand. Dank ihrer Preise, oft nur halb so hoch wie bei der Konkurrenz, gewannen Eickhoffs Agrarhandelsgesellschaft BHG und Harks' Raiffeisen Hohe Mark eG immer neue Kunden (FOCUS 43/98). Das bei der Erdölgewinnung anfallende Flüssiggas ist vor allem in ländlichen Gebieten ohne flächendeckendes Leitungsnetz verbreitet. Insgesamt heizen und kochen in Deutschland rund 420000 private Haushalte und landwirtschaftliche Betriebe mit dem Gas aus dem Gartentank. Die einstigen Newcomer liefern sich inzwischen bundesweit einen heißen Kampf mit Platzhirschen wie Primagas,
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Westfalen AG oder der bayerischen Tyczka, die sich im Deutschen Verband Flüssiggas zusammengeschlossen haben. Der Streit beschäftigt nun Bundesgerichtshof (BGH) und Bundeskartellamt. Der Quakenbrücker Rechtsanwalt Gerd Rentzmann hat im Auftrag von 15 freien Lieferanten beantragt, ein Kartellverfahren gegen den Flüssiggasverband und seine Mitglieder einzuleiten. Rentzmanns Vorwurf: Marktabschottung und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das Kartellamt prüft derzeit. Den BGH wiederum beschäftigt in Eickhoffs und in Harks' Fall eine knifflige Frage: Was muss ein Gasanbieter vor der Lieferung tun, um sicherzustellen, dass der Kunde vertragsfrei - also nicht an einen anderen Lieferanten gebunden - ist? Bisher lassen sich die freien Anbieter die Vertragsfreiheit ihrer Neukunden auf zwei Formularen per Unterschrift bestätigen, erst dann dürfen sie liefern. Hintergrund: In der Branche ist es üblich, Kunden mit preiswerten Gastanks in langfristige und teure Lieferverträge zu locken. Ist ein Kunde vertraglich gebunden, kann er sich nicht einfach den
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Tank von einem günstigeren Konkurrenten füllen lassen. Sollten die BGH-Richter, die Harks' Fall an diesem Montag und Eickhoffs am 29. September verhandeln, die doppelte Unterschriftenregelung als unzureichend ablehnen, sehen die Newcomer schwarz für ihr Geschäft. Freiheit fürs Sonderangebot: Verbraucherschützer kritisieren die Vertragspraxis in der Branche seit Jahren. „Ein Autofahrer bindet sich auch nicht exklusiv an Aral oder Shell", unterstreicht Matthias Wins von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. „Die Auswahl zwischen Sonderangebot und Wucherpreis hat nur, wer vertragsfrei ist." Die BGH-Fälle sind im Übrigen die Höhepunkte einer Klagewelle, mit der die großen Anbieter die freien Lieferanten überzogen haben. Was dahinter stecken könnte, vermutete das Landgericht Augsburg bereits 2001: „Vom Gericht wird nicht übersehen, dass es im Kern nicht um die Rechtsverhältnisse der beiden Streitparteien geht, sondern darum, unliebsamen Wettbewerb zurückzudrängen."
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| Quelle: FOCUS Ausgabe 38/2003 |
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Montag, den 28. Dezember 2009 um 02:03 Uhr |
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Wir liefern qualitativ hochwertiges Flüssiggas nach der DIN 51 622, zuverlässig und preiswert.
Unser Komplettprogramm umfasst auch den Verkauf, Lieferung und die Aufstellung von Flüssiggastanks. Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen am Tank werden ebenfalls von uns erledigt.
Wir beliefern Sie ohne vertragliche Bindung
Da der Flüssiggaspreis vom Markt abhängig ist (wie Heizöl) und auch saisonalen Schwankungen unterliegt, erfragen Sie bitte immer den aktuellen Preis.
Interessiert? Dann rufen Sie uns an unter Tel.: 0821 / 453 00 12 oder benutzen Sie unser Tagespreis-Anfrageformular.
Wir freuen uns, Ihnen ein Angebot unterbreiten zu dürfen. |
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