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| Dienstag, den 27. September 2005 um 00:00 Uhr | |||
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Die Nutzung dieses letztgenannten Vorzuges setzt allerdings voraus, dass der Kunde frei von Bezugsverpflichtungen ist. Das ist jedoch leider oft nicht der Fall. Viele Flüssiggasanbieter stellen ihren Kunden den Gastank lediglich gegen Miete oder Nutzungsentgelt leihweise zur Verfügung. Der Kunde wird bei diesem Verfahren vertraglich verpflichtet, sein Gas ausschließlich beim Eigentümer, also dem Vermieter des Gastanks zu beziehen, und das häufig zu Preisen, die weit über dem liegen, was auf dem freien Gasmarkt zu zahlen ist. Besonders benachteiligt sind Kunden, bei denen zwischen Gastank und Verbrauchsgerät ein Zähler eingebaut wurde. Diese Geräte haben in der Regel nur den Zweck, den Kunden von der Teilnahme am freien Gasmarkt abzuschotten. Außerdem verursachen sie noch zusätzliche Kosten. In den vergangenen Jahren haben sich auf dem Markt verstärkt freie Flüssiggasanbieter etabliert, die Gas zu deutlich günstigeren Preisen, teilweise bis zu 50% (!) niedriger anbieten. Viele Kunden haben von diesen Angeboten Gebrauch gemacht, teilweise unter Vernachlässigung der gegenüber anderen Anbietern eingegangenen Verpflichtungen. Die bisherige Rechtsprechung tolerierte unter dem Aspekt einer zunehmenden Liberalisierung der Märkte ein solches Verhalten unter bestimmten Bedingungen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis für nicht zulässig erklärt. Demnach darf allein der Eigentümer eines Gastanks, also der Vermieter, bestimmen, wer in diesen Tank Gas einfüllen darf. In der Praxis bedeutet das, dass freie Gashändler nur noch dann Gas liefern dürfen, wenn sie sich vorher vom Eigentum des Kunden am Gastank überzeugt haben. Andernfalls drohen hohe Strafen. Durch verschiedene Finanzierungsangebote, z. B. Mietkauf, lässt sich die finanzielle Belastung für den Kunden günstig gestalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Anschaffung eines eigenen Gastanks sich bereits nach zwei bis drei Jahren rechnet.
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Dafür gibt es gute Gründe.

