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| Austauschpflicht für alte Heizkessel |
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| News - Flüssiggas-Infos | |||
| Montag, den 15. September 2003 um 00:00 Uhr | |||
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Die Folgen der neuen Energieeinsparverordnung Nun ist es amtlich: Ab Februar 2002 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Mit diesem umfangreichen Maßnahmenkatalog soll in erster Linie der Schadstoff-Ausstoß, der durchs Heizen und die Warmwasserbereitung in den Häusern entsteht, wirksam verringert werden. Ein wichtiges Umweltziel, denn immerhin ist der Energieverbrauch im Gebäudebereich für rund ein Drittel aller Kohlendioxid-Emissionen verantwortlich. Mit der neuen Verordnung soll der zulässige Energiebedarf von Neubauten gegenüber den bisherigen Bestimmungen noch einmal um rund 30 Prozent gesenkt werden. Damit wird der Niedrigenergiehaus-Standard zur Regel. Den Bauherren bzw. Planern bleibt es weitgehend überlassen, ob diese Anforderungen durch eine aufwendige Gebäudedämmung oder durch besonders effiziente Heizungen erreicht werden.
Die Leistungsfähigkeit des Heizkessels wird also ab jetzt bei der Gebäudeplanung eine noch wichtigere Rolle spielen als bisher. Denn die Installation eines wirtschaftlichen Gasbrennwertgerätes kann von kostspieligen Maßnahmen bei der Gebäudehülle entlasten. Moderne Gas-Brennwertheizungen, die auch noch die versteckte Wärme aus den Abgasen verwerten, sind nämlich Spitzenreiter bei der Energieausnutzung. Dank ihrer modulierenden Betriebsweise produzieren sie stets nur die tatsächlich benötigte Wärme. Selbst in Regionen ohne öffentliches Gasversorgungsnetz können diese "Spar-Kessel" bei der Planung berücksichtigt werden. Die gängigen Brennwertgeräte lassen sich nämlich ebenso gut mit dem leitungsunabhängigen Brennstoff Flüssiggas betreiben. Aktuelle Gasheiztechnik wird in Zukunft aber auch bei Modernisierungsmaßnahmen verstärkt zum Einsatz kommen. Die EnEV verlangt von den Besitzern bestehender Gebäude ebenfalls einen Beitrag zur Schadstoffreduzierung. Die neuen Bestimmungen: Veraltete und ineffiziente Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, müssen bis Ende 2006 ausgetauscht werden. Bei Anlagen, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurde, gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Wer bereits mit einem energiesparenden Niedertemperatur- oder Brennwertgerät heizt, muss sich über dessen Installations-Jahr keine Gedanken machen. Diese Anlagen sind wegen ihrer guten Werte von der Austauschpflicht ausgenommen.
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